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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Teko-plastic Kunststoffwerk E. Schröck Gesellschaft m.b.H., FN 65862g und deren Vertragspartner (im folgenden kurz VP genannt). Teko-plastic kontrahiert ausschließlich mit den vorliegenden AGB, Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere in AGB des VP, gelten nur, wenn sie von Teko-plastic ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten durch Auftragserteilung bzw. durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Einvernehmliche Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.


2. Angebote und Vertragsabschluss

Alle Angebote von Teko-plastic sind stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen der Schriftform, wobei der Vertrag durch die Auftragsbestätigung von Teko-plastic zustande kommt. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich.


3. Preis-Zahlungsziel-Lieferung-Übernahme

Die Berechnung von Warenlieferungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab unseren Betriebsstätten- bzw. Auslieferungslager, sohin ab Werk. Abholungs- und Versendungskosten von dort ab gehen zu Lasten des VP. Zahlungen sind nach Rechnungserhalt innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden 10% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz als Verzugszinsen vereinbart. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn die Ansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des VP ist Teko-plastic berechtigt, sämtliche gewährte Sondernachlässe, Rabatte und Boni, welche im Zeitraum der geschäftlichen Beziehung zwischen den Vertragsteilen angefallen sind, nachzuverrechnen bzw. im Insolvenzverfahren anzumelden; in diesem Fall gelten keine wie immer gearteten zeitlichen Beschränkungen. Lieferfristen und Liefertermine von Teko-plastic sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem in unserer Auftragsbestätigung genannten Datum, jedoch nicht vor völliger Klarstellungen aller Ausführungseinzelheiten. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des VP – um den Zeitraum, um den der VP mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Falls Teko-plastic in Verzug gerät, hat der VP eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach Ablauf dieser Nachfrist bei vorheriger Androhung des Vertragsrückschlusses nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Teko-plastic die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen, Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichen Roh- und Hilfsstoffen und sonstige Umstände gleich, die Teko-plastic die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen und zwar gleich, ob sie bei Teko-plastic selbst, oder bei einem Zulieferer eintreten. Sollte der VP mit der Bezahlung fälliger Beträge in Verzug sein, ist Teko-plastic berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten. Aus der Verlängerung der Lieferfristen und der Leistungsfreiheit von Teko-plastic kann der VP keinerlei Rechte herleiten, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung stellen, insofern sie nicht auf Vorsatz oder grob Fahrlässigkeit beruhen. Sämtliche Forderungen von Teko-plastic werden (unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel oder Schecks) sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten oder der VP gegen eine sonstige vertragliche Vereinbarung verstößt, oder Teko-plastic Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des VP zu mindern. Ferner ist Teko-plastic in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Teko-plastic ist außerdem berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des VP zu verlangen und eine Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Das Recht von Teko-plastic, die Rückgabe der Ware zu verlangen, wird von der Verjährung des Kauf-preisanspruches nicht berührt.


4. Gewährleistung und Schadenersatz

Mängelrügen hat der VP unerzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns geltend zu machen. Ist der Gegenstand der Lieferung oder Leistung mangelhaft, so ist Teko-plastic berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel zu verbessern, oder eine Ersatzlieferung zu leisten. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche werden ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist wird einvernehmlich auf 3 Monate herabgesetzt und beginnt mit dem Tag der Auslieferung. Wegen Verletzungen vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlungen haftet Teko-plastic nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für Gewinnentgang oder Produktionsausfall sowie für immaterielle Schäden wird jedenfalls ausgeschlossen.


5. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Teko-plastic. Der VP ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen vor Wertminderung zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer und Einbruch, Diebstahl zu versichern. Er darf sie weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Wird die Ware gepfändet oder beschlagnahmt, so ist Teko-plastic sofort zu benachrichtigen und ist auch der Vollzugsbeamte und der Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgen für uns als Hersteller. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den VP steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Verrechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der VP bereits jetzt die ihn zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware darf nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts an Dritte veräußert werden. Wird gegen Bezahlung veräußert, so geht das vereinnahmte Bargeld, soweit es nicht den Verdienst des Veräußerers darstellt, zum Zeitpunkt der Vereinnahmung durch den Veräußerer auf Teko-plastic über. Das Bargeld ist unverzüglich abzuliefern und bis dahin abgesondert zu verwahren. Handelt es sich um Weiterveräußerung unter Kreditierung des Kaufpreises, so tritt schon jetzt der VP seine sämtlichen künftigen Forderungen auf Bezahlung des Kaufpreises aus der weiter verkauften Eigentumsvorbehaltsware gegen seinen Kunden an Teko-plastic ab. Der VP ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Soweit die Forderungen von Teko-plastic fällig sind, ist der VP verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der VP in keinem Fall berechtigt. Auf Verlangen von Teko-plastic ist der VP verpflichtet, dem Abnehmer die Abtretung an Teko-plastic unverzüglich bekanntzugeben und diese Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Teko-plastic in einer laufenden Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.


6. Rechtswahl und Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten wird ausschließlich österreichisches Recht sowie die Zuständigkeit des BG Weiz vereinbart